Das gute Wetter will genutzt, die Wanderschuhe revitalisiert und der Teamgeist nach viel Home-Office gestärkt werden. Daher sind meine Mitarbeiter und ich heute auf Kanzleiausflug. Die Kanzlei ist somit nicht besetzt. Ab Montag, 29.06.2020, steht die Kanzlei wieder wie gewohnt zur Verfügung.
Aktuelles
Ostern im Zeichen von Corona
Das Osterwochenende steht bevor. Damit die vergleichsweise hoffnungsvolle Entwicklung der Covid 19-Neuinfektionen und Genesungen anhält, lautet die Devise „Durchhalten“.
Es gibt die fünf bekannten Gründe laut Verordnung unter denen das Betreten öffentlicher Orte gestattet ist:
1) zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
2) zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen
3) zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
4) für berufliche Zwecke
5) im Freien alleine, mit im gemeinsamen Haushalt lebende Personen oder mit Haustieren (mit Abstand von einem Meter zu haushaltsfremden Personen).
Klar ist: den Juristen wird nicht langweilig werden. Wichtiger ist: bleiben Sie und Ihre Liebsten gesund und kommen Sie gut durch diesen „seltsamen, schmerzvollen, unwirklichen Frühling 2020“. Frohe Ostern!
Österreich im Notbetrieb – Wie sieht es bei Liesing Law aus?
Auf Basis der derzeitigen Maßnahmen der Bundesregierung bleibt die Kanzlei bis auf Weiteres für den Mandantenverkehr geschlossen.
Die Erreichbarkeit per E-Mail ist aber jedenfalls gegeben. Telefonisch erreichen Sie meine Kanzlei grundsätzlich zu den üblichen Telefonzeiten. Außerhalb dieser Zeiten bzw wenn zeitweise das Tonband eingeschaltet ist, können Sie mir gerne eine Nachricht hinterlassen und ich bemühe mich um baldigen Rückruf.
Es ist damit zu rechnen, dass die Gerichtsverhandlungen in der nahen Zukunft abberaumt werden. Selbstverständlich werde ich Sie diesbezüglich individuell kontaktieren.
Ansonsten wünsche ich Ihnen und Ihren Angehörigen gute Gesundheit und ein harmonisches Zu-Hause-Bleiben.
Meilenstein beim Kindesunterhalt
In der bisherigen Praxis wurde die Familienbeihilfe (welche in der Regel jener Elternteil bezieht, bei dem sich das Kind hauptsächlich aufhält) unterhaltsmindernd bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt. Mit der Einführung des Familienbonus Plus war es anfangs unklar, welchen Einfluss dieser auf die Bemessung des Unterhalts haben würde und hat dies einige höchstgerichtliche Entscheidungen mit unterschiedlichen Ansätzen hervorgebracht.
In seiner Entscheidung vom Dezember 2019 hat der OGH klar ausgesprochen, dass eine Anrechnung von staatlichen Transferleistungen (dh insbesondere die Familienbeihilfe) bei der Unterhaltsbemessung nicht mehr stattfindet. Dies wird damit begründet, dass die steuerliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen ohnedies und ausschließlich durch den Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag erfolgt. Steuerrecht und Unterhaltsrecht sind somit insofern entkoppelt.
Festzuhalten ist, dass der OGH sich damit jedoch lediglich auf minderjährige unterhaltsberechtigte Kinder bezieht und noch kein Ausspruch in Hinblick auf den Unterhalt volljähriger Kinder erfolgt ist (für die der Familienbonus Plus erheblich reduziert ist).
Auch ist fraglich, ob diese Entscheidung auch 1:1 beim Splitting des Familienbonus Plus anzuwenden ist.
Grundsätzlich ist die Entflechtung unterschiedlicher Rechtsmaterien und die vereinfachte Unterhaltsbemessung zu begrüßen; ob dies im Detail auch immer sachgerecht ist, wird die weitere Spruchpraxis zeigen.
Weiterer Neuzugang
Liesing Law heißt Theresa Auer als neue Mitarbeiterin herzlich willkommen. Sie kümmert sich – gemeinsam mit ihrer Kollegin Myriam Leber – um die organisatorischen Belange der Kanzlei und übernimmt – als Studentin der Rechtswissenschaften – auch juristische Angelegenheiten. Ich freue mich über diese
wichtige Verstärkung des Teams und bin mir sicher, dass Theresa Auer zum weiteren Erfolg von Liesing Law maßgeblich beitragen wird.
Nebenbeschäftigung während des Studiums und Unterhaltsanspruch – aktuelle OGH-Entscheidung
Grundsätzlich bewirkt ein eigenes und regelmäßiges Einkommen eines unterhaltsberechtigen Kindes, wie beispielsweise eine Lehrlingsentschädigung, dass der Unterhalt durch die Eltern bzw den geldunterhaltspflichtigen Elternteil entsprechend gemindert wird. In seiner aktuellen Entscheidung (27.02.2017 zu GZ 6 Ob 8/17w) stellte der OGH klar, unter welchen Voraussetzungen das Eigeneinkommen eines unterhaltsberechtigten Kindes jedoch nicht auf dessen Unterhaltsanspruch anzurechnen ist.
Die Antragstellerin, die aufgrund der fehlenden Unterhaltsleistung ihres Vaters neben ihrem Studium eine geringfügige Erwerbstätigkeit ausübt, verlangte die Festsetzung eines höheren Unterhalts. Das Erstgericht und das Rekursgericht entschieden, dass bei der Festsetzung des Unterhaltsanspruchs das Eigeneinkommen der Antragstellerin abgezogen werden müsste.
Von diesem Sachverhalt ausgehend kam der OGH zu folgender Entscheidung:
Wie bereits erwähnt, gilt grundsätzlich gemäß § 231 Abs 3 ABGB, dass Eigeneinkünfte eines unterhaltsberechtigten Kindes den Unterhaltsanspruch vermindern.
Allerdings bestimmt § 94 ABGB für Ehegattenunterhalt, dass das zukünftige und vergangene eigene Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehepartners nicht bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden darf, wenn die Beschäftigung nur zum Ausgleich der durch die Unterhaltsverletzung des unterhaltsverpflichteten Ehepartners entstandene Not angenommen wurde.
Diese Grundsätze sind auch auf den Kindesunterhalt anzuwenden. Demzufolge ist das eigene Einkommen eines unterhaltsberechtigten Kindes dann nicht auf dessen Unterhaltsanspruch anzurechnen, wenn die Erwerbstätigkeit notwendig ist, weil der Unterhaltsschuldner seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Nachdem dies bei der Antragstellerin der Fall, war ihr Rekurs insofern berechtigt.
Es ist aber auch festzuhalten, dass sich das Kind dann nicht darauf berufen kann, es könne wegen der Nebenbeschäftigung neben dem Studium länger als die Studiendurchschnittsdauer ohne Verlust des Unterhaltsanspruchs studieren, wenn es den vollen Unterhalt bezieht. Dies würde sonst im Ergebnis bedeuten, dass das Kind den vollen Unterhalt erhalten würde, zusätzlich Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung und eine längere Studiendauer unterhaltsrechtlich nicht schädlich wäre. Dies würde laut OGH eine ungerechtfertigte Mehrbelastung des Unterhaltspflichtigen darstellen.
(Myriam Leber/Christine Fidler-Faßmann)
Liesing Law wächst!
Seit Anfang Juli unterstützt mich Myriam Leber tatkräftig in administrativen und juristischen Belangen in der Kanzlei. Sie studiert Wirtschaftsrecht an der WU Wien und konnte bereits Arbeitserfahrung in einer Anwaltskanzlei sammeln. Ich freue mich daher sehr, so rasch nach meiner Kanzleieröffnung eine erfahrene und kompetente Mitarbeiterin gefunden zu haben, heiße Myriam herzlich willkommen und freue mich auf die gute Zusammenarbeit.
Liesing Law zieht um
Ich freue mich bekanntgeben zu dürfen, dass sich meine Kanzlei ab sofort an einem neuen Standort befindet. Selbstverständlich bleibe ich 1230 Wien treu, nur die Straße hat sich geändert. Die neue Kanzlei in der Breitenfurter Straße 330/17 ist nur wenige Gehminuten vom Liesinger Platz entfernt. In der näheren Umgebung finden sich auch meistens ausreichend Parkplätze (teilweise in der Kurzparkzone). Den Räumlichkeiten wird in den nächsten Tagen noch der letzte Feinschliff gegeben, sodass ich ab 8.6.2017 die ersten Beratungsgespräche in den neuen Räumlichkeiten durchführen kann.
Achtung: neue Telefonnummer!
Ab sofort bin ich telefonisch unter +43 1 361 88 88 erreichbar. Sollte ich gerade in einer Besprechung oder bei einem Termin außer Haus sein, scheuen Sie sich bitte nicht mir eine Nachricht auf den Anrufbeantworter zu sprechen. Ich rufe Sie dann sobald es möglich ist verlässlich zurück. Selbstverständlich können Sie mir auch jederzeit wie gehabt ein E-Mail an office@liesinglaw.at schicken.
Familienrecht und Rechtschutzversicherung
Sie haben vielleicht gerade eine neue Polizze abgeschlossen und gehen davon aus, dass jetzt „eh alles“ versichert ist? Oder der Streit mit Ihrem Ex-Partner um das gemeinsame Kind droht vor Gericht zu gehen und Sie möchten sich – mit Deckung Ihrer Rechtschutzversicherung – anwaltlich vertreten lassen? Doch gerade im Bereich des Familienrechts kann hier die Enttäuschung dann im Fall des Falles groß sein.
Zum Einen ist der Baustein Familienrechtschutz oft erst automatisch in den umfassendsten Paketen enthalten (zB D.A.S. RS Optimal, Uniqa RS Premium). Es empfiehlt sich daher bereits beim Abschluss auf diesen Baustein zu achten und diesen gegebenenfalls dazu zu nehmen.
Die Allgemeinen Rechtschutzbedingungen sehen vor, dass vom Versicherungsschutz die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor österreichischen Gerichten aus dem Bereich der Rechte zwischen Eltern und Kindern, des Obsorgerechtes, sowie des Eherechtes und der Rechte über die eingetragene Partnerschaft umfasst sind (Artikel 25 ARB). Entscheidend ist jedoch, dass in Außerstreitsachen der Versicherungsschutz nur für das Rechtsmittelverfahren gegen gerichtliche Entscheidungen besteht.
Im Klartext bedeutet dies, dass insbesondere die Verfahren betreffend die Obsorge, Unterhalt und das Kontaktrecht für gemeinsame Kinder in der ersten Instanz nie rechtschutzgedeckt sein können, weil diese Verfahren dem Außerstreitbereich zugeordnet sind (was nicht bedeutet, dass es dort weniger streitig zugehen kann, sondern dass es hinsichtlich der Prozessregeln einige Abweichungen zum „normalen“ Streitverfahren gibt).
Das Problem ist, dass mit einem Rekurs (das Rechtsmittel gegen den Beschluss der ersten Instanz) kaum noch Neuerungen vorgebracht werden können. Das bedeutet, dass alles was Sie in der ersten Instanz für Ihren Standpunkt für wichtig erachtet haben, aber nicht vorgebracht haben oder keine Beweisanträge dazu gestellt haben, ein Anwalt mit einem Rekurs auch nicht mehr „sanieren“ kann. Im Wesentlichen „pickt“ der Sachverhalt, so wie ihn die erste Instanz festgestellt hat und in der Regel kann im Rekurs daran nicht mehr viel dagegen argumentiert werden. Sehr wohl können beispielsweise Verfahrensfehler des Gerichts oder eine unrichtige rechtliche Schlussfolgerung aus dem festgestellten Sachverhalt in einem Rekurs aufgegriffen werden.
Wenn Sie daher befürchten, dass Sie mit der Gegenseite nicht rasch auf einen grünen Zweig kommen, dann lassen Sie sich lieber von Anfang an (auf eigene Kosten) anwaltlich vertreten, um so ein vernünftiges Fundament für allfällige Rechtsmittelverfahren zu haben (idealerweise sind diese dann natürlich nicht mehr nötig).
Aber auch Ehescheidungsverfahren – sowohl strittig als auch einvernehmlich – sind nicht gedeckt. Ebensowenig besteht eine Deckung hinsichtlich der einer strittigen Scheidung folgenden Verfahren betreffend den nachehelichen Unterhalt oder das (in der Regel aufgrund der hohen Bemessungsgrundlage mit entsprechend hohen Verfahrenskosten verbundene) Aufteilungsverfahren über das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse, wenn der Versicherungsfall während der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens oder innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss eingetreten ist. Da aber gerade der Aufteilungsantrag innerhalb eines Jahres ab rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens gestellt werden muss, greift somit die letztgenannte Ausnahme vom Versicherungsschutz.
Wichtig zu wissen ist auch, dass in familienrechtlichen Streitigkeiten ein bereits gewährter Versicherungsschutz mit dem Zeitpunkt der Einleitung eines Ehescheidungsverfahrens entfällt (dies kann zB in einem Verfahren wegen Unterhalt in aufrechter Ehe – ein dem streitigen Zivilverfahren zugeordnete Materie – passieren).
Es gibt jedoch auch Rechtschutzversicherungen, die unter Umständen eine Deckung für Mediation (siehe die Liste der eingetragenen Mediatoren unter https://www.mediatorenliste.justiz.gv.at) oder außergerichtliche Vergleichsversuche erteilen.
Ich empfehle Ihnen daher sich beim Abschluss einer Rechtschutzversicherung bei Ihrem Versicherungsmakler- oder betreuer genau zu erkundigen, welche Versicherungsleistungen genau umfasst sind.