Meilenstein beim Kindesunterhalt

In der bisherigen Praxis wurde die Familienbeihilfe (welche in der Regel jener Elternteil bezieht, bei dem sich das Kind hauptsächlich aufhält) unterhaltsmindernd bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt. Mit der Einführung des Familienbonus Plus war es anfangs unklar, welchen Einfluss dieser auf die Bemessung des Unterhalts haben würde und hat dies einige höchstgerichtliche Entscheidungen mit unterschiedlichen Ansätzen hervorgebracht.

In seiner Entscheidung vom Dezember 2019 hat der OGH klar ausgesprochen, dass eine Anrechnung von staatlichen Transferleistungen (dh insbesondere die Familienbeihilfe) bei der Unterhaltsbemessung nicht mehr stattfindet. Dies wird damit begründet, dass die steuerliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen ohnedies und ausschließlich durch den Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag erfolgt. Steuerrecht und Unterhaltsrecht sind somit insofern entkoppelt.

Festzuhalten ist, dass der OGH sich damit jedoch lediglich auf minderjährige unterhaltsberechtigte Kinder bezieht und noch kein Ausspruch in Hinblick auf den Unterhalt volljähriger Kinder erfolgt ist (für die der Familienbonus Plus erheblich reduziert ist).

Auch ist fraglich, ob diese Entscheidung auch 1:1 beim Splitting des Familienbonus Plus anzuwenden ist.

Grundsätzlich ist die Entflechtung unterschiedlicher Rechtsmaterien und die vereinfachte Unterhaltsbemessung zu begrüßen; ob dies im Detail auch immer sachgerecht ist, wird die weitere Spruchpraxis zeigen.