Christine Fidler-Faßmann

Weiterer Neuzugang

Liesing Law heißt Theresa Auer als neue Mitarbeiterin herzlich willkommen. Sie kümmert sich – gemeinsam mit ihrer Kollegin Myriam Leber – um die organisatorischen Belange der Kanzlei und übernimmt – als Studentin der Rechtswissenschaften – auch juristische Angelegenheiten. Ich freue mich über diese

wichtige Verstärkung des Teams und bin mir sicher, dass Theresa Auer zum weiteren Erfolg von Liesing Law maßgeblich beitragen wird.

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Nebenbeschäftigung während des Studiums und Unterhaltsanspruch – aktuelle OGH-Entscheidung

Grundsätzlich bewirkt ein eigenes und regelmäßiges Einkommen eines unterhaltsberechtigen Kindes, wie beispielsweise eine Lehrlingsentschädigung, dass der Unterhalt durch die Eltern bzw den geldunterhaltspflichtigen Elternteil entsprechend gemindert wird. In seiner aktuellen Entscheidung (27.02.2017 zu GZ 6 Ob 8/17w) stellte der OGH klar, unter welchen Voraussetzungen das Eigeneinkommen eines unterhaltsberechtigten Kindes jedoch nicht auf dessen Unterhaltsanspruch anzurechnen ist.

Die Antragstellerin, die aufgrund der fehlenden Unterhaltsleistung ihres Vaters neben ihrem Studium eine geringfügige Erwerbstätigkeit ausübt, verlangte die Festsetzung eines höheren Unterhalts. Das Erstgericht und das Rekursgericht entschieden, dass bei der Festsetzung des Unterhaltsanspruchs das Eigeneinkommen der Antragstellerin abgezogen werden müsste.

Von diesem Sachverhalt ausgehend kam der OGH zu folgender Entscheidung:

Wie bereits erwähnt, gilt grundsätzlich gemäß § 231 Abs 3 ABGB, dass Eigeneinkünfte eines unterhaltsberechtigten Kindes den Unterhaltsanspruch vermindern.

Allerdings bestimmt § 94 ABGB für Ehegattenunterhalt, dass das zukünftige und vergangene eigene Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehepartners nicht bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden darf, wenn die Beschäftigung nur zum Ausgleich der durch die Unterhaltsverletzung des unterhaltsverpflichteten Ehepartners entstandene Not angenommen wurde.

Diese Grundsätze sind auch auf den Kindesunterhalt anzuwenden. Demzufolge ist das eigene Einkommen eines unterhaltsberechtigten Kindes dann nicht auf dessen Unterhaltsanspruch anzurechnen, wenn die Erwerbstätigkeit notwendig ist, weil der Unterhaltsschuldner seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Nachdem dies bei der Antragstellerin der Fall, war ihr Rekurs insofern berechtigt.

Es ist aber auch festzuhalten, dass sich das Kind dann nicht darauf berufen kann, es könne wegen der Nebenbeschäftigung neben dem Studium länger als die Studiendurchschnittsdauer ohne Verlust des Unterhaltsanspruchs studieren, wenn es den vollen Unterhalt bezieht. Dies würde sonst im Ergebnis bedeuten, dass das Kind den vollen Unterhalt erhalten würde, zusätzlich Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung und eine längere Studiendauer unterhaltsrechtlich nicht schädlich wäre. Dies würde laut OGH eine ungerechtfertigte Mehrbelastung des Unterhaltspflichtigen darstellen.

(Myriam Leber/Christine Fidler-Faßmann)

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Liesing Law wächst!

Seit Anfang Juli unterstützt mich Myriam Leber tatkräftig in administrativen und juristischen Belangen in der Kanzlei. Sie studiert Wirtschaftsrecht an der WU Wien und konnte bereits Arbeitserfahrung in einer Anwaltskanzlei sammeln. Ich freue mich daher sehr, so rasch nach meiner Kanzleieröffnung eine erfahrene und kompetente Mitarbeiterin gefunden zu haben, heiße Myriam herzlich willkommen und freue mich auf die gute Zusammenarbeit.

 

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Liesing Law zieht um

Ich freue mich bekanntgeben zu dürfen, dass sich meine Kanzlei ab sofort an einem neuen Standort befindet. Selbstverständlich bleibe ich 1230 Wien treu, nur die Straße hat sich geändert. Die neue Kanzlei in der Breitenfurter Straße 330/17 ist nur wenige Gehminuten vom Liesinger Platz entfernt. In der näheren Umgebung finden sich auch meistens ausreichend Parkplätze (teilweise in der Kurzparkzone). Den Räumlichkeiten wird in den nächsten Tagen noch der letzte Feinschliff gegeben, sodass ich ab 8.6.2017 die ersten Beratungsgespräche in den neuen Räumlichkeiten durchführen kann.

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Achtung: neue Telefonnummer!

Ab sofort bin ich telefonisch unter +43 1 361 88 88 erreichbar. Sollte ich gerade in einer Besprechung oder bei einem Termin außer Haus sein, scheuen Sie sich bitte nicht mir eine Nachricht auf den Anrufbeantworter zu sprechen. Ich rufe Sie dann sobald es möglich ist verlässlich zurück. Selbstverständlich können Sie mir auch jederzeit wie gehabt ein E-Mail an office@liesinglaw.at schicken.

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Familienrecht und Rechtschutzversicherung

Sie haben vielleicht gerade eine neue Polizze abgeschlossen und gehen davon aus, dass jetzt „eh alles“ versichert ist? Oder der Streit mit Ihrem Ex-Partner um das gemeinsame Kind droht vor Gericht zu gehen und Sie möchten sich – mit Deckung Ihrer Rechtschutzversicherung – anwaltlich vertreten lassen? Doch gerade im Bereich des Familienrechts kann hier die Enttäuschung dann im Fall des Falles groß sein.

Zum Einen ist der Baustein Familienrechtschutz oft erst automatisch in den umfassendsten Paketen enthalten (zB D.A.S. RS Optimal, Uniqa RS Premium). Es empfiehlt sich daher bereits beim Abschluss auf diesen Baustein zu achten und diesen gegebenenfalls dazu zu nehmen.

Die Allgemeinen Rechtschutzbedingungen sehen vor, dass vom Versicherungsschutz die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor österreichischen Gerichten aus dem Bereich der Rechte zwischen Eltern und Kindern, des Obsorgerechtes, sowie des Eherechtes und der Rechte über die eingetragene Partnerschaft umfasst sind (Artikel 25 ARB). Entscheidend ist jedoch, dass in Außerstreitsachen der Versicherungsschutz nur für das Rechtsmittelverfahren gegen gerichtliche Entscheidungen besteht.

Im Klartext bedeutet dies, dass insbesondere die Verfahren betreffend die Obsorge, Unterhalt und das Kontaktrecht für gemeinsame Kinder in der ersten Instanz nie rechtschutzgedeckt sein können, weil diese Verfahren dem Außerstreitbereich zugeordnet sind (was nicht bedeutet, dass es dort weniger streitig zugehen kann, sondern dass es hinsichtlich der Prozessregeln einige Abweichungen zum „normalen“ Streitverfahren gibt).

Das Problem ist, dass mit einem Rekurs (das Rechtsmittel gegen den Beschluss der ersten Instanz) kaum noch Neuerungen vorgebracht werden können. Das bedeutet, dass alles was Sie in der ersten Instanz für Ihren Standpunkt für wichtig erachtet haben, aber nicht vorgebracht haben oder keine Beweisanträge dazu gestellt haben, ein Anwalt mit einem Rekurs auch nicht mehr „sanieren“ kann. Im Wesentlichen „pickt“ der Sachverhalt, so wie ihn die erste Instanz festgestellt hat und in der Regel kann im Rekurs daran nicht mehr viel dagegen argumentiert werden. Sehr wohl können beispielsweise Verfahrensfehler des Gerichts oder eine unrichtige rechtliche Schlussfolgerung aus dem festgestellten Sachverhalt in einem Rekurs aufgegriffen werden.

Wenn Sie daher befürchten, dass Sie mit der Gegenseite nicht rasch auf einen grünen Zweig kommen, dann lassen Sie sich lieber von Anfang an (auf eigene Kosten) anwaltlich vertreten, um so ein vernünftiges Fundament für allfällige Rechtsmittelverfahren zu haben (idealerweise sind diese dann natürlich nicht mehr nötig).

Aber auch Ehescheidungsverfahren – sowohl strittig als auch einvernehmlich – sind nicht gedeckt. Ebensowenig besteht eine Deckung hinsichtlich der einer strittigen Scheidung folgenden Verfahren betreffend den nachehelichen Unterhalt oder das (in der Regel aufgrund der hohen Bemessungsgrundlage mit entsprechend hohen Verfahrenskosten verbundene) Aufteilungsverfahren über das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse, wenn der Versicherungsfall während der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens oder innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss eingetreten ist. Da aber gerade der Aufteilungsantrag innerhalb eines Jahres ab rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens gestellt werden muss, greift somit die letztgenannte Ausnahme vom Versicherungsschutz.

Wichtig zu wissen ist auch, dass in familienrechtlichen Streitigkeiten ein bereits gewährter Versicherungsschutz mit dem Zeitpunkt der Einleitung eines Ehescheidungsverfahrens entfällt (dies kann zB in einem Verfahren wegen Unterhalt in aufrechter Ehe – ein dem streitigen Zivilverfahren zugeordnete Materie – passieren).

Es gibt jedoch auch Rechtschutzversicherungen, die unter Umständen eine Deckung für Mediation (siehe die Liste der eingetragenen Mediatoren unter https://www.mediatorenliste.justiz.gv.at) oder außergerichtliche Vergleichsversuche erteilen.

Ich empfehle Ihnen daher sich beim Abschluss einer Rechtschutzversicherung bei Ihrem Versicherungsmakler- oder betreuer genau zu erkundigen, welche Versicherungsleistungen genau umfasst sind.

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Ableben im Ausland

Bereits seit 17.8.2015 ist die neue EU-Verordnung für internationale Erbfälle in Kraft und legt einheitliche Regeln darüber fest, welches nationale Erbrecht auf eine internationale Verlassenschaft anzuwenden ist. Sie gilt in allen Mitgliedstaaten der EU (mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien).

Bisher waren für im Ausland lebende österreichische Staatsbürger, die auch im Ausland verstorben sind, grundsätzlich österreichische Gerichte unter Anwendung österreichischen Rechts zuständig. Mit Inkrafttreten der EU-Verordnung richtet sich die Zuständigkeit der Gericht und der anwendbaren Rechtsordnung jedoch nicht mehr nach der Staatsbürgerschaft, sondern nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen im Zeitpunkt des Todes. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Dies bedeutet, dass beispielsweise die Verlassenschaft eines Österreichers, der seinen Lebensabend auf Mallorca verbringt und dort verstirbt, vor spanischen Gerichten und nach spanischem Recht abgehandelt wird. Dies kann natürlich zu unerwünschten Ergebnissen führen, wenn der Verstorbene eigentlich damit gerechnet hat, dass sein Erbe den nach österreichischem Recht vorgesehenen Weg geht.

Diese – möglicherweise unerwünschte – Rechtsfolge kann dadurch abgewendet werden, in dem in einem Testament ausdrücklich österreichisches Recht und die Zuständigkeit österreichischer Gerichte festgelegt werden.

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Neue Formvorschriften für Testamente

Auch wenn das Thema der Formvorschriften meist als Nebensächlichkeit abgetan wird, so ist deren Wichtigkeit für die Gültigkeit doch sehr hervorzustreichen. Ein noch so gefinkeltes Testament kann seinen Zweck verfehlen, wenn es aufgrund der Verletzung einer Formvorschrift ungültig ist. Bei der Errichtung von Testamenten ab dem 1.1.2017 ist Folgendes zu beachten:

  • Unverändert bleibt die Möglichkeit seinen letzten Willen in Form eines eigenhändigen Testaments zu erklären. Dazu müssen Sie als Testator das Testament zur Gänze eigenhändig schreiben und am Ende mit dem Namen unterschreiben. Es empfiehlt sich jedenfalls noch das Datum und den Ort der Testamentserrichtung beizufügen. Zeugen sind für das eigenhändige Testament nicht erforderlich.
  • Wenn das Testament am Computer getippt und ausgedruckt oder von einer anderen Person verfasst wurde, handelt es sich um ein fremdhändiges Testament. Damit dieses Gültigkeit hat, muss der Testator es vor drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschreiben. Der Unterschrift ist auch noch der eigenhändige Zusatz beizufügen, dass die Urkunde den letzten Willen enthält (zB „Das ist mein letzter Wille“). Dieser Zusatz soll das fremdhändige Testament fälschungssicherer machen.

    Die Identität der drei anwesenden Zeugen muss aus der Urkunde selbst hervorgehen (Vor- und Familienname, Geburtsdatum, (Berufs-)Adresse) und zusätzlich müssen die Zeugen mit einem eigenhändig geschriebenen Zeugenzusatz unterschreiben.

    Der Kreis jener Personen, welche als Testamentszeugen ausgeschlossen sind, wurde durch die Reform erweitert. Unmündige Minderjährige, Personen, die auf Grund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung nicht fähig sind, entsprechend der jeweiligen Testamentsform einen letzten Willen zu bezeugen, sowie Personen, die die Sprache des letztwillig Verfügenden nicht verstehen, können jedenfalls nicht Zeugen letztwilliger Verfügungen sein. Auch ist ein Erbe oder Vermächtnisnehmer für die ihm zugedachte Zuwendung kein fähiger Zeuge. Aber ebensowenig können dessen Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte, Eltern, Kinder, Geschwister sowie die Eltern, Kinder und Geschwister des Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten des Erben oder Vermächtnisnehmers als Zeugen fungieren. Weiters sind auch gesetzliche Vertreter, Vorsorgebevollmächtigte, vertretungsbefugte Organe, Gesellschafter, Machthaber und Dienstnehmer bedachter Personen oder rechtsfähiger Gesellschaften keine fähigen Zeugen.

Es empfiehlt sich jedenfalls ein Testament – egal ob es ein eigen- oder fremdhändiges Testament ist – im Testamentsregister zu registrieren und zu hinterlegen.

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Gut gepflegt ist halb gewonnen

Bislang blieb die Pflege naher Angehöriger oft unbezahlt und wurde als Selbstverständlichkeit angesehen. Eine wesentliche Neuerung der Erbrechtsreform wird durch das Pflegevermächtnis geschaffen. Demnach werden ab 1.1.2017 erstmals auch Pflegeleistungen naher Angehöriger im Erbrecht pekuniär berücksichtigt.

Das Pflegevermächtnis ist für jene Personen vorgesehen, die dem Verstorbenen nahe gestanden sind und diesen in den letzten drei Jahren vor dessen Tod mindestens sechs Monate lang gepflegt haben. Das Ausmaß der Pflege muss die Geringfügigkeit überschreiten. Es kann angenommen werden, dass zumindest 20 Stunden im Monat erforderlich sind.

Das Gesetz gibt keine bestimmte Höhe für das Pflegevermächtnis vor, sondern nennt lediglich Art, Dauer und Umfang der Leistungen als maßgebliche Kriterien für die Bemessung. Auch wird sich die Höhe am Nutzen für den Empfänger der Pflegeleistungen orientieren, sprich welche Aufwendungen hat er sich durch die unentgeltliche Pflege erspart.

Das Pflegevermächtnis gebührt jedenfalls neben – und nicht statt – einem allfälligen Pflichtteil.

Zu beachten ist, dass ein Pflegevermächtnis nicht zusteht, wenn ein Entgelt für die Pflegeleistungen vereinbart wurde oder sonstige Zuwendungen gewährt wurden. Jemand, der für die Pflege ohnehin entlohnt wird oder regelmäßig Zuwendungen des Verstorbenen erhalten hat, bekommt daher nicht noch zusätzlich ein „Körberlgeld“ durch das Pflegevermächtnis.

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Automatische Aufhebung von Testamenten

Die Erbrechtsreform bringt eine weitere Neuerung: letztwillige Verfügungen, die zugunsten eines Ehepartners, eines eingetragenen Partners oder eines Lebensgefährten errichtet wurden, werden durch die rechtskräftige Scheidung der Ehe, Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft automatisch aufgehoben.

Bisher gab es diesen Automatismus nicht und musste eine letztwillige Verfügung ausdrücklich widerrufen werden.

Sollte es jedoch – entgegen der gesetzlichen Anordnung – gewünscht sein, dass auch nach Scheidung bzw Auflösung der frühere Partner laut der letztwilligen Verfügung erben soll, so muss dies ausdrücklich festgehalten werden.

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