Christine Fidler-Faßmann

Automatische Aufhebung von Testamenten

Die Erbrechtsreform bringt eine weitere Neuerung: letztwillige Verfügungen, die zugunsten eines Ehepartners, eines eingetragenen Partners oder eines Lebensgefährten errichtet wurden, werden durch die rechtskräftige Scheidung der Ehe, Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft automatisch aufgehoben.

Bisher gab es diesen Automatismus nicht und musste eine letztwillige Verfügung ausdrücklich widerrufen werden.

Sollte es jedoch – entgegen der gesetzlichen Anordnung – gewünscht sein, dass auch nach Scheidung bzw Auflösung der frühere Partner laut der letztwilligen Verfügung erben soll, so muss dies ausdrücklich festgehalten werden.

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Außerordentliches Erbrecht für Lebensgefährten

Erbrechtlich gibt es keine Sonderregeln für Lebensgefährten, diese gelten schlichtweg als Fremde. Somit kann der Lebensgefährte bislang nur etwas von seinem Partner erben, wenn dieser ihn in einer letztwilligen Verfügung bedacht hat. Ansonsten hat der Lebensgefährte kein gesetzliches Erbrecht und keinen Pflichtteilsanspruch. (Darüberhinaus besteht noch die Möglichkeit einen Lebensgefährten als Begünstigten einer Lebensversicherung einzusetzen, da die Versicherungssumme nicht verlassenschaftszugehörig ist)

Ab 1.1.2017 fällt dem Lebensgefährten des Verstorbenen die gesamte Verlassenschaft zu, wenn kein Erbe zur Verlassenschaft gelangt (außerordentliches Erbrecht für Lebensgefährten). Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Lebensgefährte zumindest in den letzten drei Jahren bis zum Tod des Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Vom Erfordernis des gemeinsamen Haushalts kann nur dann abgesehen werden, wenn dem erhebliche Gründe entgegengestanden sind. Denkbar ist zum Beispiel, weil ein Partner bereits im Pflegeheim gelebt hat oder weil beide aus beruflichen Gründen keinen gemeinsamen Wohnsitz hatten. Ansonsten verlangt das Gesetz, dass zwischen den beiden – wenn schon kein gemeinsamer Haushalt – doch zumindest eine „typische besondere Verbundenheit“ bestand. Die Judikatur zu diesem Gesetzesbegriff darf mit Spannung erwartet werden.

Ohne diese Regelung würde die Verlassenschaft den Vermächtnisnehmern oder dem Bund zufallen.

Zu beachten ist auch, dass mit Auflösung der Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten des Verstorbenen davor errichtete letztwillige Verfügungen, soweit sie einen früheren Lebensgefährten betreffen, als aufgehoben gelten (außer der Verstorbene hat ausdrücklich das Gegenteil angeordnet).

 

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„Wenn du das machst, enterbe ich dich!“

Mit diesen Worten allein ist noch keiner enterbt worden. Grundsätzlich musste die Enterbung, dh der Entzug des Pflichtteils, in einer letztwilligen Verfügung erklärt und entsprechend begründet werden. Eine zulässige Enterbung war bislang nur dann möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte die folgenden Enterbungs- bzw Erbunwürdigkeitsgründe gesetzt hat, indem er

  • den Verstorbenen zu Lebzeiten im Notstand hilflos gelassen hat,
  • wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
  • beharrlich eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart führt,
  • die Beistandspflicht vernachlässigt hat,
  • frühere letztwillige Anordnungen des Verstorbenen unterdrückt oder gefälscht hat,
  • gegenüber dem Verstorbenen zu Lebzeiten eine gerichtlich strafbare Handlung gesetzt hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.

Somit war ein vollständiger Entzug des Pflichtteils in Fällen, in denen beispielsweise der Verstorbene vom Pflichtteilsberechtigten stets respektlos behandelt wurde oder aus sonstigen Gründen das Verhältnis stark getrübt war mangels Vorliegen eines Enterbungsgrunds nicht möglich.

Ab 1.1.2017 sind die Enterbungsgründe im Sinne der Privatautonomie des letztwillig Verfügenden erweitert worden. Nunmehr sind auch Straftaten gegen nahe Angehörige erfasst und die gröbliche Vernachlässigung von familienrechtlichen Pflichten wurde als Enterbungsgrund mit aufgenommen. Demnach kann – im Detail – ein Pflichtteilsberechtigter enterbt werden, wenn er:

  • gegen den Verstorbenen eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,
  • gegen nahe Angehörige des Verstorbenen eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,
  • absichtlich die Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen vereitelt oder zu vereiteln versucht hat,
  • dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat,
  • sonst seine familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Verstorbenen gröblich vernachlässigt hat, oder
  • wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

Die Enterbung kann sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend durch Übergehung in der letztwilligen Verfügung erfolgen. Um Streitigkeiten zwischen den Erben zu vermeiden (zumindest soweit man sie vermeiden kann), empfiehlt es sich aber auch in Zukunft den Entzug des Pflichtteils im Testament explizit anzuordnen und zu begründen – schließlich kann der Verstorbene in einem späteren Verfahren nicht mehr selbst dazu befragt werden, was ihn zur Enterbung bewogen hat.

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Schutz der wirtschaftlichen Existenz des Pflichtteilsschuldners

Die Höhe des Pflichtteils richtet sich – wie bereits erläutert – nach der Höhe des gesetzlichen Erbteils. Die tatsächliche Berechnung erfolgt vom reinen Nachlass, dh jenes Vermögen, das nach Abzug der Passiva und Verfahrenskosten noch vorhanden ist. Auch Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten können bei der Berechnung noch relevant sein. Daher kann die tatsächliche Berechnung des Pflichtteilsanspruches durchaus komplex sein.

Nichtsdestotrotz sollte der Pflichtteilsberechtigte die Verjährung nicht übersehen und rechtzeitig seine Ansprüche geltend machen. Grundsätzlich wird der Pflichtteilsanspruch mit Tod des Erblassers fällig, verjährt nach drei Jahren und ist in Geld zu leisten.

Oft stellte es für Erben ein Problem dar, liquide Mittel für die Ausbezahlung eines Pflichtteilsberechtigten aufzustellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Unternehmen oder eine Liegenschaft vererbt wurde. Der Pflichtteilsschuldner wäre beispielsweise gezwungen, das Unternehmen zu zerschlagen oder eine Liegenschaft – auf der er vielleicht selbst lebt – zu verkaufen.

Um dies zu entschärfen, bringt die Reform die Neuerungen, dass der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil erst ein Jahr nach dem Tod des Erblassers einfordern kann. Weiters gibt es nunmehr die gesetzliche Möglichkeit der Stundung bzw Ratenzahlung des Pflichtteils. Eine Stundung kann entweder bereits in der letztwilligen Verfügung vom Erblasser vorgesehen werden oder das Gericht kann dies – auf Verlangen des Erben – auf höchstens fünf Jahre festsetzen. In besonderen Fällen kann das Gericht diesen Zeitraum auf maximal zehn Jahre verlängern. Nur wenn die Stundung den Pflichtteilsberechtigten unbillig hart treffen würde, kann er schon vor Ablauf der Stundungszeitraums – unter Abwägung der Interessen und Vermögenslage des Pflichtteilsschuldners – seinen Pflichtteil fordern.

Zu beachten ist, dass bis zu Erfüllung dem Pflichtteilsberechtigten die gesetzlichen Zinsen in Höhe von vier Prozent am dem Tag des Todes des Erblassers zustehen.

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Eltern verlieren Pflichtteilsanspruch

Was versteht man unter dem Pflichtteil? Dabei handelt es sich um einen Mindestanteil am Nachlass  – dieser alteingesessene Begriff wird ab Jahresbeginn dem modernen Ausdruck „Verlassenschaft“ weichen müssen -, den bestimmte Personen jedenfalls erhalten müssen, auch wenn sie vom Erblasser in seinem Testament nicht bedacht wurden. (im Übrigen: der „Erblasser“ wird ab 1.1.2017 zum „Verstorbenen“ und nimmt damit den Wortwitz des erblassten Erblassers und seiner Abwandlungen für immer mit ins Grab)

Bislang waren der Ehegatte (EP) und Kinder (Enkel) des Verstorbenen pflichtteilsberechtigt. Hatte dieser keine Nachkommen, kam seinen Eltern (Großeltern) – neben einem allenfalls vorhandenen Ehegatten (EP) – ein Pflichtteilsanspruch zu.

Mit Jahresbeginn haben die Vorfahren des Verstorbenen keinen Pflichtteilsanspruch mehr, sondern nur noch Ehegatten (EP) und Nachkommen. Die Höhe des Pflichtteils bleibt unverändert die Hälfte des gesetzlichen Erbrechts.

In der Praxis erleichtert dies die Gestaltung von Testamenten von Mandanten, die keine Kinder haben, aber auch nicht wollen, dass bei ihrem Tod Vater oder Mutter noch etwas bekommen sollten (ohne dass ein Enterbungsgrund ins Treffen geführt werden konnte). Der letztwillig Verfügende ist insofern freier in der Verteilung seines Vermögens.

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Erbrechtsreform

Vielleicht haben Sie schon mitbekommen, dass ab 2017 tiefgreifende Änderungen des österreichischen Erbrechts in Kraft treten. Falls Sie davon an dieser Stelle zum ersten Mal lesen, nutzen Sie die Chance, um sich von Liesing Law die Neuerungen präsentieren zu lassen. In den nächsten Wochen werde ich an dieser Stelle regelmäßig posten und die Änderungen step by step erläutern. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

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Angelobung

GelöbnisNach mehr als sechs Jahren Praxiszeit als Rechtsanwaltsanwärterin (einschließlich Gerichtsjahr und Rechtsanwaltsprüfung) hat heute meine Angelobung als Rechtsanwältin im feierlichen Rahmen in der Rechtsanwaltskammer Wien stattgefunden.

Ich freue mich, Ihnen nunmehr als Rechtsanwältin in Liesing an der bekannten Adresse in der Haeckelstraße 10 zur Verfügung stehen zu dürfen.

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