unterhalt

Nebenbeschäftigung während des Studiums und Unterhaltsanspruch – aktuelle OGH-Entscheidung

Grundsätzlich bewirkt ein eigenes und regelmäßiges Einkommen eines unterhaltsberechtigen Kindes, wie beispielsweise eine Lehrlingsentschädigung, dass der Unterhalt durch die Eltern bzw den geldunterhaltspflichtigen Elternteil entsprechend gemindert wird. In seiner aktuellen Entscheidung (27.02.2017 zu GZ 6 Ob 8/17w) stellte der OGH klar, unter welchen Voraussetzungen das Eigeneinkommen eines unterhaltsberechtigten Kindes jedoch nicht auf dessen Unterhaltsanspruch anzurechnen ist.

Die Antragstellerin, die aufgrund der fehlenden Unterhaltsleistung ihres Vaters neben ihrem Studium eine geringfügige Erwerbstätigkeit ausübt, verlangte die Festsetzung eines höheren Unterhalts. Das Erstgericht und das Rekursgericht entschieden, dass bei der Festsetzung des Unterhaltsanspruchs das Eigeneinkommen der Antragstellerin abgezogen werden müsste.

Von diesem Sachverhalt ausgehend kam der OGH zu folgender Entscheidung:

Wie bereits erwähnt, gilt grundsätzlich gemäß § 231 Abs 3 ABGB, dass Eigeneinkünfte eines unterhaltsberechtigten Kindes den Unterhaltsanspruch vermindern.

Allerdings bestimmt § 94 ABGB für Ehegattenunterhalt, dass das zukünftige und vergangene eigene Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehepartners nicht bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden darf, wenn die Beschäftigung nur zum Ausgleich der durch die Unterhaltsverletzung des unterhaltsverpflichteten Ehepartners entstandene Not angenommen wurde.

Diese Grundsätze sind auch auf den Kindesunterhalt anzuwenden. Demzufolge ist das eigene Einkommen eines unterhaltsberechtigten Kindes dann nicht auf dessen Unterhaltsanspruch anzurechnen, wenn die Erwerbstätigkeit notwendig ist, weil der Unterhaltsschuldner seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Nachdem dies bei der Antragstellerin der Fall, war ihr Rekurs insofern berechtigt.

Es ist aber auch festzuhalten, dass sich das Kind dann nicht darauf berufen kann, es könne wegen der Nebenbeschäftigung neben dem Studium länger als die Studiendurchschnittsdauer ohne Verlust des Unterhaltsanspruchs studieren, wenn es den vollen Unterhalt bezieht. Dies würde sonst im Ergebnis bedeuten, dass das Kind den vollen Unterhalt erhalten würde, zusätzlich Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung und eine längere Studiendauer unterhaltsrechtlich nicht schädlich wäre. Dies würde laut OGH eine ungerechtfertigte Mehrbelastung des Unterhaltspflichtigen darstellen.

(Myriam Leber/Christine Fidler-Faßmann)

Posted by Christine Fidler-Faßmann in Aktuelles

Familienrecht und Rechtschutzversicherung

Sie haben vielleicht gerade eine neue Polizze abgeschlossen und gehen davon aus, dass jetzt „eh alles“ versichert ist? Oder der Streit mit Ihrem Ex-Partner um das gemeinsame Kind droht vor Gericht zu gehen und Sie möchten sich – mit Deckung Ihrer Rechtschutzversicherung – anwaltlich vertreten lassen? Doch gerade im Bereich des Familienrechts kann hier die Enttäuschung dann im Fall des Falles groß sein.

Zum Einen ist der Baustein Familienrechtschutz oft erst automatisch in den umfassendsten Paketen enthalten (zB D.A.S. RS Optimal, Uniqa RS Premium). Es empfiehlt sich daher bereits beim Abschluss auf diesen Baustein zu achten und diesen gegebenenfalls dazu zu nehmen.

Die Allgemeinen Rechtschutzbedingungen sehen vor, dass vom Versicherungsschutz die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor österreichischen Gerichten aus dem Bereich der Rechte zwischen Eltern und Kindern, des Obsorgerechtes, sowie des Eherechtes und der Rechte über die eingetragene Partnerschaft umfasst sind (Artikel 25 ARB). Entscheidend ist jedoch, dass in Außerstreitsachen der Versicherungsschutz nur für das Rechtsmittelverfahren gegen gerichtliche Entscheidungen besteht.

Im Klartext bedeutet dies, dass insbesondere die Verfahren betreffend die Obsorge, Unterhalt und das Kontaktrecht für gemeinsame Kinder in der ersten Instanz nie rechtschutzgedeckt sein können, weil diese Verfahren dem Außerstreitbereich zugeordnet sind (was nicht bedeutet, dass es dort weniger streitig zugehen kann, sondern dass es hinsichtlich der Prozessregeln einige Abweichungen zum „normalen“ Streitverfahren gibt).

Das Problem ist, dass mit einem Rekurs (das Rechtsmittel gegen den Beschluss der ersten Instanz) kaum noch Neuerungen vorgebracht werden können. Das bedeutet, dass alles was Sie in der ersten Instanz für Ihren Standpunkt für wichtig erachtet haben, aber nicht vorgebracht haben oder keine Beweisanträge dazu gestellt haben, ein Anwalt mit einem Rekurs auch nicht mehr „sanieren“ kann. Im Wesentlichen „pickt“ der Sachverhalt, so wie ihn die erste Instanz festgestellt hat und in der Regel kann im Rekurs daran nicht mehr viel dagegen argumentiert werden. Sehr wohl können beispielsweise Verfahrensfehler des Gerichts oder eine unrichtige rechtliche Schlussfolgerung aus dem festgestellten Sachverhalt in einem Rekurs aufgegriffen werden.

Wenn Sie daher befürchten, dass Sie mit der Gegenseite nicht rasch auf einen grünen Zweig kommen, dann lassen Sie sich lieber von Anfang an (auf eigene Kosten) anwaltlich vertreten, um so ein vernünftiges Fundament für allfällige Rechtsmittelverfahren zu haben (idealerweise sind diese dann natürlich nicht mehr nötig).

Aber auch Ehescheidungsverfahren – sowohl strittig als auch einvernehmlich – sind nicht gedeckt. Ebensowenig besteht eine Deckung hinsichtlich der einer strittigen Scheidung folgenden Verfahren betreffend den nachehelichen Unterhalt oder das (in der Regel aufgrund der hohen Bemessungsgrundlage mit entsprechend hohen Verfahrenskosten verbundene) Aufteilungsverfahren über das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse, wenn der Versicherungsfall während der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens oder innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss eingetreten ist. Da aber gerade der Aufteilungsantrag innerhalb eines Jahres ab rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens gestellt werden muss, greift somit die letztgenannte Ausnahme vom Versicherungsschutz.

Wichtig zu wissen ist auch, dass in familienrechtlichen Streitigkeiten ein bereits gewährter Versicherungsschutz mit dem Zeitpunkt der Einleitung eines Ehescheidungsverfahrens entfällt (dies kann zB in einem Verfahren wegen Unterhalt in aufrechter Ehe – ein dem streitigen Zivilverfahren zugeordnete Materie – passieren).

Es gibt jedoch auch Rechtschutzversicherungen, die unter Umständen eine Deckung für Mediation (siehe die Liste der eingetragenen Mediatoren unter https://www.mediatorenliste.justiz.gv.at) oder außergerichtliche Vergleichsversuche erteilen.

Ich empfehle Ihnen daher sich beim Abschluss einer Rechtschutzversicherung bei Ihrem Versicherungsmakler- oder betreuer genau zu erkundigen, welche Versicherungsleistungen genau umfasst sind.

Posted by Christine Fidler-Faßmann in Aktuelles