Nebenbeschäftigung während des Studiums und Unterhaltsanspruch – aktuelle OGH-Entscheidung

Grundsätzlich bewirkt ein eigenes und regelmäßiges Einkommen eines unterhaltsberechtigen Kindes, wie beispielsweise eine Lehrlingsentschädigung, dass der Unterhalt durch die Eltern bzw den geldunterhaltspflichtigen Elternteil entsprechend gemindert wird. In seiner aktuellen Entscheidung (27.02.2017 zu GZ 6 Ob 8/17w) stellte der OGH klar, unter welchen Voraussetzungen das Eigeneinkommen eines unterhaltsberechtigten Kindes jedoch nicht auf dessen Unterhaltsanspruch anzurechnen ist.

Die Antragstellerin, die aufgrund der fehlenden Unterhaltsleistung ihres Vaters neben ihrem Studium eine geringfügige Erwerbstätigkeit ausübt, verlangte die Festsetzung eines höheren Unterhalts. Das Erstgericht und das Rekursgericht entschieden, dass bei der Festsetzung des Unterhaltsanspruchs das Eigeneinkommen der Antragstellerin abgezogen werden müsste.

Von diesem Sachverhalt ausgehend kam der OGH zu folgender Entscheidung:

Wie bereits erwähnt, gilt grundsätzlich gemäß § 231 Abs 3 ABGB, dass Eigeneinkünfte eines unterhaltsberechtigten Kindes den Unterhaltsanspruch vermindern.

Allerdings bestimmt § 94 ABGB für Ehegattenunterhalt, dass das zukünftige und vergangene eigene Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehepartners nicht bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden darf, wenn die Beschäftigung nur zum Ausgleich der durch die Unterhaltsverletzung des unterhaltsverpflichteten Ehepartners entstandene Not angenommen wurde.

Diese Grundsätze sind auch auf den Kindesunterhalt anzuwenden. Demzufolge ist das eigene Einkommen eines unterhaltsberechtigten Kindes dann nicht auf dessen Unterhaltsanspruch anzurechnen, wenn die Erwerbstätigkeit notwendig ist, weil der Unterhaltsschuldner seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Nachdem dies bei der Antragstellerin der Fall, war ihr Rekurs insofern berechtigt.

Es ist aber auch festzuhalten, dass sich das Kind dann nicht darauf berufen kann, es könne wegen der Nebenbeschäftigung neben dem Studium länger als die Studiendurchschnittsdauer ohne Verlust des Unterhaltsanspruchs studieren, wenn es den vollen Unterhalt bezieht. Dies würde sonst im Ergebnis bedeuten, dass das Kind den vollen Unterhalt erhalten würde, zusätzlich Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung und eine längere Studiendauer unterhaltsrechtlich nicht schädlich wäre. Dies würde laut OGH eine ungerechtfertigte Mehrbelastung des Unterhaltspflichtigen darstellen.

(Myriam Leber/Christine Fidler-Faßmann)