Gut gepflegt ist halb gewonnen

Bislang blieb die Pflege naher Angehöriger oft unbezahlt und wurde als Selbstverständlichkeit angesehen. Eine wesentliche Neuerung der Erbrechtsreform wird durch das Pflegevermächtnis geschaffen. Demnach werden ab 1.1.2017 erstmals auch Pflegeleistungen naher Angehöriger im Erbrecht pekuniär berücksichtigt.

Das Pflegevermächtnis ist für jene Personen vorgesehen, die dem Verstorbenen nahe gestanden sind und diesen in den letzten drei Jahren vor dessen Tod mindestens sechs Monate lang gepflegt haben. Das Ausmaß der Pflege muss die Geringfügigkeit überschreiten. Es kann angenommen werden, dass zumindest 20 Stunden im Monat erforderlich sind.

Das Gesetz gibt keine bestimmte Höhe für das Pflegevermächtnis vor, sondern nennt lediglich Art, Dauer und Umfang der Leistungen als maßgebliche Kriterien für die Bemessung. Auch wird sich die Höhe am Nutzen für den Empfänger der Pflegeleistungen orientieren, sprich welche Aufwendungen hat er sich durch die unentgeltliche Pflege erspart.

Das Pflegevermächtnis gebührt jedenfalls neben – und nicht statt – einem allfälligen Pflichtteil.

Zu beachten ist, dass ein Pflegevermächtnis nicht zusteht, wenn ein Entgelt für die Pflegeleistungen vereinbart wurde oder sonstige Zuwendungen gewährt wurden. Jemand, der für die Pflege ohnehin entlohnt wird oder regelmäßig Zuwendungen des Verstorbenen erhalten hat, bekommt daher nicht noch zusätzlich ein „Körberlgeld“ durch das Pflegevermächtnis.