Außerordentliches Erbrecht für Lebensgefährten

Erbrechtlich gibt es keine Sonderregeln für Lebensgefährten, diese gelten schlichtweg als Fremde. Somit kann der Lebensgefährte bislang nur etwas von seinem Partner erben, wenn dieser ihn in einer letztwilligen Verfügung bedacht hat. Ansonsten hat der Lebensgefährte kein gesetzliches Erbrecht und keinen Pflichtteilsanspruch. (Darüberhinaus besteht noch die Möglichkeit einen Lebensgefährten als Begünstigten einer Lebensversicherung einzusetzen, da die Versicherungssumme nicht verlassenschaftszugehörig ist)

Ab 1.1.2017 fällt dem Lebensgefährten des Verstorbenen die gesamte Verlassenschaft zu, wenn kein Erbe zur Verlassenschaft gelangt (außerordentliches Erbrecht für Lebensgefährten). Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Lebensgefährte zumindest in den letzten drei Jahren bis zum Tod des Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Vom Erfordernis des gemeinsamen Haushalts kann nur dann abgesehen werden, wenn dem erhebliche Gründe entgegengestanden sind. Denkbar ist zum Beispiel, weil ein Partner bereits im Pflegeheim gelebt hat oder weil beide aus beruflichen Gründen keinen gemeinsamen Wohnsitz hatten. Ansonsten verlangt das Gesetz, dass zwischen den beiden – wenn schon kein gemeinsamer Haushalt – doch zumindest eine „typische besondere Verbundenheit“ bestand. Die Judikatur zu diesem Gesetzesbegriff darf mit Spannung erwartet werden.

Ohne diese Regelung würde die Verlassenschaft den Vermächtnisnehmern oder dem Bund zufallen.

Zu beachten ist auch, dass mit Auflösung der Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten des Verstorbenen davor errichtete letztwillige Verfügungen, soweit sie einen früheren Lebensgefährten betreffen, als aufgehoben gelten (außer der Verstorbene hat ausdrücklich das Gegenteil angeordnet).