Ableben im Ausland

Bereits seit 17.8.2015 ist die neue EU-Verordnung für internationale Erbfälle in Kraft und legt einheitliche Regeln darüber fest, welches nationale Erbrecht auf eine internationale Verlassenschaft anzuwenden ist. Sie gilt in allen Mitgliedstaaten der EU (mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien).

Bisher waren für im Ausland lebende österreichische Staatsbürger, die auch im Ausland verstorben sind, grundsätzlich österreichische Gerichte unter Anwendung österreichischen Rechts zuständig. Mit Inkrafttreten der EU-Verordnung richtet sich die Zuständigkeit der Gericht und der anwendbaren Rechtsordnung jedoch nicht mehr nach der Staatsbürgerschaft, sondern nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen im Zeitpunkt des Todes. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Dies bedeutet, dass beispielsweise die Verlassenschaft eines Österreichers, der seinen Lebensabend auf Mallorca verbringt und dort verstirbt, vor spanischen Gerichten und nach spanischem Recht abgehandelt wird. Dies kann natürlich zu unerwünschten Ergebnissen führen, wenn der Verstorbene eigentlich damit gerechnet hat, dass sein Erbe den nach österreichischem Recht vorgesehenen Weg geht.

Diese – möglicherweise unerwünschte – Rechtsfolge kann dadurch abgewendet werden, in dem in einem Testament ausdrücklich österreichisches Recht und die Zuständigkeit österreichischer Gerichte festgelegt werden.