Neue Formvorschriften für Testamente

Auch wenn das Thema der Formvorschriften meist als Nebensächlichkeit abgetan wird, so ist deren Wichtigkeit für die Gültigkeit doch sehr hervorzustreichen. Ein noch so gefinkeltes Testament kann seinen Zweck verfehlen, wenn es aufgrund der Verletzung einer Formvorschrift ungültig ist. Bei der Errichtung von Testamenten ab dem 1.1.2017 ist Folgendes zu beachten:

  • Unverändert bleibt die Möglichkeit seinen letzten Willen in Form eines eigenhändigen Testaments zu erklären. Dazu müssen Sie als Testator das Testament zur Gänze eigenhändig schreiben und am Ende mit dem Namen unterschreiben. Es empfiehlt sich jedenfalls noch das Datum und den Ort der Testamentserrichtung beizufügen. Zeugen sind für das eigenhändige Testament nicht erforderlich.
  • Wenn das Testament am Computer getippt und ausgedruckt oder von einer anderen Person verfasst wurde, handelt es sich um ein fremdhändiges Testament. Damit dieses Gültigkeit hat, muss der Testator es vor drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschreiben. Der Unterschrift ist auch noch der eigenhändige Zusatz beizufügen, dass die Urkunde den letzten Willen enthält (zB „Das ist mein letzter Wille“). Dieser Zusatz soll das fremdhändige Testament fälschungssicherer machen.

    Die Identität der drei anwesenden Zeugen muss aus der Urkunde selbst hervorgehen (Vor- und Familienname, Geburtsdatum, (Berufs-)Adresse) und zusätzlich müssen die Zeugen mit einem eigenhändig geschriebenen Zeugenzusatz unterschreiben.

    Der Kreis jener Personen, welche als Testamentszeugen ausgeschlossen sind, wurde durch die Reform erweitert. Unmündige Minderjährige, Personen, die auf Grund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung nicht fähig sind, entsprechend der jeweiligen Testamentsform einen letzten Willen zu bezeugen, sowie Personen, die die Sprache des letztwillig Verfügenden nicht verstehen, können jedenfalls nicht Zeugen letztwilliger Verfügungen sein. Auch ist ein Erbe oder Vermächtnisnehmer für die ihm zugedachte Zuwendung kein fähiger Zeuge. Aber ebensowenig können dessen Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte, Eltern, Kinder, Geschwister sowie die Eltern, Kinder und Geschwister des Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten des Erben oder Vermächtnisnehmers als Zeugen fungieren. Weiters sind auch gesetzliche Vertreter, Vorsorgebevollmächtigte, vertretungsbefugte Organe, Gesellschafter, Machthaber und Dienstnehmer bedachter Personen oder rechtsfähiger Gesellschaften keine fähigen Zeugen.

Es empfiehlt sich jedenfalls ein Testament – egal ob es ein eigen- oder fremdhändiges Testament ist – im Testamentsregister zu registrieren und zu hinterlegen.