Eltern verlieren Pflichtteilsanspruch

Was versteht man unter dem Pflichtteil? Dabei handelt es sich um einen Mindestanteil am Nachlass  – dieser alteingesessene Begriff wird ab Jahresbeginn dem modernen Ausdruck „Verlassenschaft“ weichen müssen -, den bestimmte Personen jedenfalls erhalten müssen, auch wenn sie vom Erblasser in seinem Testament nicht bedacht wurden. (im Übrigen: der „Erblasser“ wird ab 1.1.2017 zum „Verstorbenen“ und nimmt damit den Wortwitz des erblassten Erblassers und seiner Abwandlungen für immer mit ins Grab)

Bislang waren der Ehegatte (EP) und Kinder (Enkel) des Verstorbenen pflichtteilsberechtigt. Hatte dieser keine Nachkommen, kam seinen Eltern (Großeltern) – neben einem allenfalls vorhandenen Ehegatten (EP) – ein Pflichtteilsanspruch zu.

Mit Jahresbeginn haben die Vorfahren des Verstorbenen keinen Pflichtteilsanspruch mehr, sondern nur noch Ehegatten (EP) und Nachkommen. Die Höhe des Pflichtteils bleibt unverändert die Hälfte des gesetzlichen Erbrechts.

In der Praxis erleichtert dies die Gestaltung von Testamenten von Mandanten, die keine Kinder haben, aber auch nicht wollen, dass bei ihrem Tod Vater oder Mutter noch etwas bekommen sollten (ohne dass ein Enterbungsgrund ins Treffen geführt werden konnte). Der letztwillig Verfügende ist insofern freier in der Verteilung seines Vermögens.